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AGB Stand 01.06.2023_1.pdf (296.23KB)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

In allen Vertragsbeziehungen zwischen wild und frei CAMPERVAN (Inhaber: Sascha Lehmann) und natürlichen Personen, anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Regelungen gelten entsprechend auch für vorvertragliche Beziehungen.

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingfahrzeuges mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie evtl. Zubehör hierzu, durch wild und frei CAMPERVAN, Inh. Sascha Lehmann, als Vermieter, an den Mieter. 

Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung findet.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind:

  1. der Mietvertrag
  2. Übernahme- und Rückgabeprotokoll, vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllen und zu unterschreiben
  3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die Internationale Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Wird die internationale Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) nicht beachtet, so besteht in der Kraftfahrtversicherung (insbesondere Vollkasko) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Sofern möglich wird der Vermieter in diesem Fall, einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung stellen.

Die Campingfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, Teilnahme an Sportevents, täglicher Gebrauch o.ä. vermietet. Eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig. Taxi- oder Shuttlefahrten und die Nutzung für Umzüge sind nicht gestattet. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Dem Mieter ist außerdem untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Die Weitervermietung oder Verleihung oder die Nutzung für sonstige gewerbliche Zwecke, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen (es sei denn sie sind ausdrücklich vertraglich vereinbart worden), ist untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen. 

Die Überklebung und/oder Entfernung der Werbezeichen auf dem Fahrzeug ist grundsätzlich untersagt.

Die Anmietung eines Campingfahrzeuges zur Nutzung als Home-Office für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Nutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.

2. Fahrzeug-Führungsberechtigte

Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingfahrzeuge sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Führerschein muss bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorgezeigt werden. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst (seinen Familienangehörigen) oder im Mietvertrag schriftlich benannten mitreisenden Personen genutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung.

Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Fahrzeuges verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich und hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.

Gibt es Zweifel an den wahrheitsgemäßen Angaben bezüglich des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, ist der Vermieter berechtigt das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch vom Vermieter angebotene Zusatzleistungen. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Eine Vermietung an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mietvertrages zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.

Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

3. Preise

Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, evtl. zugebuchtem Zubehör und der Servicepauschale zusammen. Durch den Mietpreis sind die Kosten der Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum, sowie Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen und der vereinbarte Versicherungsschutz mit abgegolten.

Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale in Höhe von 95,- € an. Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist, beträgt die Servicepauschale 175,- €. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, zwei Warnwesten, Gasflasche, Stromkabel, Adapterkabel, Ausgleichskeile und Handbesen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Mietpreis enthalten sind, hat der Mieter zu tragen. Insbesondere Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, sowie Fährgebühren.
In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.

Auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 13 (Schäden) nicht vermeiden konnte.

Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung/Weiterleitung der Strafzettel, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 25,- € pro Vorfall.

Der Mieter autorisiert hiermit den Vermieter, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche per Lastschrift von dem im Mietvertrag genannten Konto abzubuchen. Das Lastschrift-Mandat ist Teil des Mietvertrages und somit spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges zu unterzeichnen. Insbesondere autorisiert der Mieter den Vermieter, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafzettel, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 13 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 16 von seinem Konto abzubuchen. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

4. Vertragsabschluss

Mit der Annahme eines z. B. per E-Mail erfolgten Angebotes gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab.
Erst mit Erhalt der schriftlichen und aktiv vom Vermieter ausgelösten Reservierungsbestätigung (per E-Mail) ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich angenommen (= Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.
Durch konkludentes Handeln in Form von Zahlung des fälligen Mietpreises nach Erhalt der Reservierungsbestätigung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Mieter die AGB des Vermieters an. Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs wird der Mietvertrag inklusive der Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben.

Die Anzahlung beträgt 50 % des Gesamtmietpreises (inklusive extra gebuchtem Zubehör und Servicepauschale) und ist innerhalb sieben Tagen nach Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag und die Kaution muss bis 30 Tage vor Reiseantritt beim Vermieter eingegangen sein. Bei einer Anmietung erst kurz vor Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis (inklusive Kaution) sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann es endgültig zu einer Stornierung der Anmietung kommt.

5. Stornierung

Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht seiner verbindlichen Anmietung, wenn er den dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

  • 30 % des Brutto-Mietpreises vom Tag des Vertragsschlusses bis 61 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 50 % des Brutto-Mietpreises vom 60. bis 31 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 75 % des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 22 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 90 % des Brutto-Mietpreises vom 21. bis 8 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 100 % des Brutto-Mietpreises ab 7 Tage vor vereinbartem Mietbeginn

Wenn noch keine Miete gezahlt wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
Extra gebuchtes Zubehör kann nicht separat storniert werden. Die Kosten hierfür werden bei Abbestellung nicht erstattet.
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 5 leisten wird.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs und der damit verbundenen Vertrags-Beendigung, besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises.


6. Kaution und Zahlungen 

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.500 € hinterlegt worden sein (für Fahrer unter 23 Jahren eine Kaution von 2.500,- €). Sie ist bis 30 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen. Bei Buchungen die erst 30 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs.
Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.
Die Kaution dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis.
Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten, was dem Mieter auch ausgehändigt wird. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Rückgabeprotokoll angefertigt, auf Grundlage dessen eine Abrechnung erfolgt. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die vom Vermieter erst nach der Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden und die daher im Übergabeprotokoll nicht notiert wurden. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Kaution von 1.500 € (2.500,- €) ist auch zu leisten/zu hinterlegen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
Zusätzliche Gebühren oder Kosten (z.B. Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird der Vermieter dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.
Der Vermieter kann berechtigte zusätzlichen Gebühren oder Kosten direkt von der Kaution einzubehalten.
Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein, der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 5. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

Hat der Mieter eine Zusatzversicherung (z. B. Selbstbeteiligungsreduzierung im Schadensfall, Innenraumversicherung usw.) abgeschlossen, die den von ihm verursachten Schaden gemäß der Versicherungsbedingungen abdeckt, kann der Mieter die Erstattung des Schadens direkt bei seiner Versicherungsgesellschaft beantragen. Im Falle eines vom Mieter verursachten Schadens wird die Kaution in voller Höhe einbehalten (je nach Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten) - unabhängig davon, ob er eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat oder nicht. Die Erstattung über die Zusatzversicherung erfolgt nach der Schadensregulierung mit dem Vermieter.

7. Mietzeitraum und unbefugtes Überschreiten desselben

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind einzuhalten. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10 Uhr. Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit komplett ausgeräumt und gereinigt sein.
Eine frühere Abholung/spätere Rückgabe kann gegen einen Aufpreis gebucht werden (je nach Verfügbarkeit).
Wird die Mietzeit überzogen, werden für jede angefangene Stunde 50,- € berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, die Beweislast trägt der Mieter. Maximal 500,- € werden für je 24 Stunden verspäteter Rückgabe berechnet. Entsteht dem Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so kann der Vermieter diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor dem Ende des Mietzeitraums mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges führt zu keiner Reduktion des im Mietvertrag vereinbarten Mietpreises. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters ein Kurzzeit-Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

Hat der Mieter besondere Anforderungen an sein Fahrzeug (z. B. Winterreifen im September), sollte er den Vermieter so früh wie möglich darüber informieren. Jede Anfrage wird von Fall zu Fall auf ihre Realisierbarkeit geprüft. Der Vermieter wird sich bemühen, diese Zusatzwünsche zu erfüllen, behält sich jedoch das Recht vor, diese nicht zu erfüllen, wenn technische oder logistische Probleme auftreten. Diese zusätzlichen Anforderungen, selbst wenn diese unerfüllt bleiben, haben keinen Einfluss auf den Vertrag und die anderen Punkte in diesem Text.

8. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen, an dem im Mietvertrag definierten Ort. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich vom Mieter übernommen werden.
Bei der Fahrzeugübernahme und der Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben. Im Übergabe-Protokoll sind der Fahrzeugzustand, Zubehör und gegebenenfalls Mängel daran festzuhalten. Die Übergabe und Rücknahme hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer, persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt.
Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 6 letzter Absatz entsprechend.
Der Mieter bekommt eine ausführliche Einweisung durch den Vermieter (oder dessen Stellvertreter/-in) in das Mietfahrzeug. Es sind sämtliche Funktionen des Campingfahrzeuges durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlbox, Standheizung, Fahrerhausklimaanlage usw.). Der Mieter unterschreibt dies mit dem Übergabeprotokoll.
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z. B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet einen auf dem gemieteten Fahrzeug montierten Fahrradträger abzumontieren, auch wenn dieser vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurde. Für Fährbuchungen gelten die Längenangaben des Fahrzeuges laut Reservierungsbestätigung (wir empfehlen immer bis 6 Meter Länge anzugeben).
Alle Fahrzeuge werden mit Fahrzeugschein, Unfallformular, Internationale Versicherungskarte (Grüne Versicherungskarte) und einem Schlüssel vermietet.
Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben (sofern im Übergabeprotokoll nicht anders vermerkt). Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückzugeben werden. Der Vermieter ist berechtigt, dies nach erfolgter Rückgabe an der nächsten Tankstelle zu überprüfen und gegebenenfalls nachzutanken. Dabei werden die konkreten Kosten laut Tankbeleg in Rechnung gestellt. Bei einem nur teilweise gefüllten Tank fällt dabei eine Aufwandspauschale in Höhe von 15,- € an. Der Betrag darf von der Kaution abgezogen werden.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Bei Rückgabe des Campingbusses ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit dem Vermieter (oder dessen Stellvertreter/-in) zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Übergabe-Protokoll zu Mietbeginn des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch den Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. Aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis des Vermieters.
Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter zurückgegeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß gereinigt übergeben, wird eine Gebühr für die Extrareinigung in Höhe von 80,- € berechnet. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die ihm in Rechnung gestellte Gebühr.
Bei nicht geleerter und gesäuberter Camping-Toilette oder nicht geleertem Abwassertank (sofern vorhanden), wird eine Gebühr von jeweils 150,- € erhoben.

Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen Innen (z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden) werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Gebühr von 180,- € berechnet. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die ihm in Rechnung gestellte Gebühr.
Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen. Es ist zu beachten, dass die gemieteten Fahrzeuge nicht durch eine Waschanlage fahren dürfen.


9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Mietfahrzeug ist immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs und aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und seine Mitreisenden selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet! Wird das Rauchverbot missachtet, werden 600,- € von der Kaution einbehalten. (Um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.) Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die ihm in Rechnung gestellte Gebühr.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist nur wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde, gestattet. Dies macht einen Mehrpreis pro Anmietung von 80,- €. In allen anderen Fällen sind keine Tiere erlaubt. Fällt dem Vermieter eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche gesonderte Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 600,- € für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten. Sollte ein Fahrzeug, durch die Mitnahme von Kleintieren, zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich der Vermieter ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug und die Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

10. Wartung und Reparatur

Der Mieter ist während des Mietzeitraums verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Übergabe befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
Der Mieter ist verpflichtet, den AdBlue-Tank zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.
Verletzt der Mieter diese Instandhaltungsverpflichtungen, so haftet er für alle daraus entstehenden Folgen.
Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt.

Sofern er diese Regel missachtet, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Übergabe bestand.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

11. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbegingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt, oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D. h. das Fahrzeug muss vom Mieter, soweit nicht anders vereinbart, immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z. B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).
Bei sonstigen Mängeln, die während der Mietzeit auftreten (z. B. Ausfall Heizung) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht. Nach zwingender Abstimmung mit dem Vermieter, ist gegebenenfalls ein Fachbetrieb aufzusuchen, um den Mangel zu beheben.
Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter nach vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet, sofern der Mangel nicht auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter zurückzuführen ist.
Es entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, im Falle auftretender Mängel während des Mietzeitraumes. Kurzfristig vor Übergabe an den Mieter aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:

  • a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt, in diesem Fall wird eine entsprechende Rückerstattung fällig, oder
  • b) falls der Mieter trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet, während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen (Garantieansprüche müssen beachtet werden!). Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Mieter einen Tagessatz rückerstattet.

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Land geltenden Vorschriften zu informieren (z. B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

12. Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden bis zu 100 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 15 Mio. €.
Vollkaskoversicherung und Teilkasko: Selbstbeteiligung 1.500,- € je Schaden.
Die Selbstbeteiligung gilt wie oben aufgeführt, sofern im Mietvertrag diesbezüglich nichts anderes vereinbart wurde (z. B. eine Erhöhung der Selbstbeteiligung der Voll- und Teilkaskoversicherung auf 2.500,- € (je Schaden) bei Fahrern unter 23 Jahren.)
Für den Schutzbrief gelten die Versicherungsbedingungen des Versicherers. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt.


13. Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z. B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender ordnungsgemäßer Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,- € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadenbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.

Der Mieter haftet voll und unabhängig von seinem Verschulden für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über entsprechende Zusatz-Versicherungen begrenzt oder ausgeschlossen werden kann:

  • Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.
  • Steinschläge in Scheiben: Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1.500,- €, sofern nichts anderes vereinbart) trägt der Mieter.
  • Schäden im Innenraum des Fahrzeugs
  • Aufstelldach (inkl. Dachzelt)
  • Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen
    und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für ein neue Markise mit Montage müssen bei Zuwiderhandlung vom Mieter getragen werden. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen!
  • Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
    Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör
    .
  • Kraftstofftank: Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Zur Schadensminderung muss der Mieter im Zusammenwirken mit dem Vermieter klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.


Weitere Schäden

Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden. Eine Begrenzung dieser Schäden durch Zusatz-Versicherungen ist ausgeschlossen.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transport­schäden dem Vermieter anzuzeigen.

Jungfahrer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 2.500,- € pro Schaden. Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt in der Vollkasko und der Teilkasko 1.500,- €, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Selbstbehalt-Beträge durch Zusatz-Versicherungen zu reduzieren.
Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten laut AGB verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.
Der Vermieter lässt Schäden in einer deutschen Werkstatt reparieren. Nach der vorliegenden Rechnung oder eines Kostenvoranschlages, werden diese mit dem Mieter reguliert.
Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 60,- € fällig.
Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Rückgabeort oder in der Nähe des Rückgabeorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
Bei Verlust des Kfz-Scheins stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 250,- € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000,- €.


14. Verhalten bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern, sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten und ist per E-Mail unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters.

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist der Vermieter zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und der Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen, Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit beim Vermieter angefordert werden. Der Unfallbericht und evtl. Fotos des Schadens sind unverzüglich elektronisch an den Vermieter zu schicken.
Sofern der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.500,- € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziffer 13.

Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per E-Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

15. Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermietersund dessen Vertragspartnern oder sonstigen  Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536 d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z. B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug (nach Möglichkeit) zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiter zu bezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.
Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.
Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt die Vermieter keine Haftung für Schäden oder Diebstahl

16. Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Mautgebühren und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren. 
Für bestimmte Städte in Frankreich ist eine Umweltplakette (Crit‘ Air) erforderlich. Das Fahrzeug ist bereits mit dieser ausgestattet. Bei Nichteinhaltung erhebt der Vermieter für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.

17. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden.

Die Weitergabe an Dritte ist jeweils in zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.


18. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

19. Gerichtsstand und Verjährung

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Karlsruhe.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.

20. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung, die auch durch wechselseitige E-Mails erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung bestätigt worden sind.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der  Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl den Mieter auch and dessen Sitz verklagen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil der einzelnen Mietverträge.